Amtshaftungsverfahren gegen die Republik Österreich

Im Amtshaftungsverfahren gegen die Republik Österreich wurde der Revision der beklagten Partei vom Obersten Gerichtshof Folge gegeben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung an die Erstinstanz zur Verfahrensergänzung zurückverwiesen.

Allerdings hat der Oberste Gerichtshof die von der Republik Österreich in der Revisionschrift heftig bekämpfte Rechtsansicht des Berufungsgerichtes ausdrücklich bestätigt, wonach im vorliegenden Fall die Geltendmachung von Amtshaftungsansprüche jedes einzelnen Geschädigten zulässig sind und die Republik für die entstandenen Schäden einzustehen hat.

Die Aufhebung der Urteile der ersten und zweiten Instanz ist nur deshalb erfolgt, weil nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs noch nicht hinreichend genau festgestellt ist, zu welchem Zeitpunkt und auf welche Weise die rechtswidrigen Zugriffe auf das Fondsvermögen stattgefunden haben.

Sosehr daher die nunmehr eingetretene weitere Verzögerung einer endgültigen Entscheidung schmerzt, kann doch insgesamt positiv hervorgehoben werden, dass die wesentlichen juristischen Einwände der Republik Österreich gegen die Urteile der Vorinstanzen vom Obersten Gerichtshof als nicht relevant gewertet wurden.