Amtshaftungsverfahren gegen die Republik Österreich auch in zweiter Instanz gewonnen

Das Berufungsurteil wurde am 7.8.2008 an Dr. Wallner, welcher diesen Prozess führt, zugestellt.

Der Urteils-Spruch erster Instanz wurde dahingehend präzisiert, dass die Republik für jene Schäden haftet, die durch die Fehlleistungen der Organe der Bundeswertpapieraufsicht bzw. Finanzmarktaufsicht in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufsichtspflichten gegenüber der AFC und ihren Vorgängerfirmen AMIS und AMV entstehen werden.

Sodann erkennt das Berufungsgericht, dass die Anleger eine Feststellungsklage einbringen mussten, sonst wäre ihr Anspruch verjährt! Die Leistungsklage auf konkreten Geldersatz sei den Anlegern noch immer nicht möglich, und zwar so lange nicht als nicht feststeht, ob und wieviel den Anlegern aus den Insolvenz- und „sonstigen Verfahren“ (gemeint vor allem die luxemburger Liquidation und die Anlegerentschädigung) zukommen wird.

Schließlich sei die Haftung des Bundes keineswegs subsidiär, die Anleger müssten also nicht zuerst versuchen, ihren Schaden irgendwo anders geltend zu machen, sondern sich nur anrechnen lassen, was sie (gegebenenfalls) aus der luxemburger Liquidation, der inländischen Anlegerentschädigung und den inländischen Insolvenzverfahren erhalten werden.

Die ordentliche Revision an den Obersten Gerichtshof wurde zwar nicht zugelassen. Dennoch ist mit der Anrufung des Obersten Gerichtshofes im Rahmen einer „außerordentlichen Revision“ zu rechnen, das Berufungsurteil ist also nicht rechtskräftig.

Diese Entscheidung gereicht dem Rechtsstaat zum Ruhm – immerhin ging es gegen die Republik; andere Staaten sehen so etwas gar nicht erst vor. Sie bringt Klarheit in entscheidenden Punkten, so insbesondere zum unentschuldbaren Fehlverhalten der Behörden, zur Haftung ihres Rechtsträgers, der Republik Österreich, für dieses Fehlverhalten und schließlich zur Richtigkeit unseres eingeschlagenen Weges einer Feststellungsklage, was bedeutet, dass die Höhe der Ersatzleistung erst in einem Folgeprozess geklärt werden müsste und bislang nur über den Grund entschieden ist. Letzte Zweifel am grundsätzlichen Einstehenmüssen der Republik Österreich haben sich nach diesem erfreulichen Urteil aber auf ein kaum mehr wahrnehmbares Minimum reduziert.

Quelle:  Dr. Wallner,  Rechtsanwalt