Entscheid des OLG Wien

Das Oberlandesgericht Wien hat der Berufung der Anlegerentschädigungseinrichtung in der Hauptsache keine Folge gegeben und lediglich die Kostenentscheidung des Handelsgerichtes Wien geringfügig abgeändert.

Damit steht fest, dass auch das Berufungsgericht – ebenso wie das Handelsgericht Wien – die Entschädigungspflicht der Anlegerentschädigungseinrichtung bejaht.

Zwar hat das Oberlandesgericht Wien die Revision an den Obersten Gerichtshof hinsichtlich jener Teilbeträge zugelassen, die über der Grenze von € 4.000,- liegen, jedoch für die unter dieser Grenze liegenden Teilbeträge die Revision ausdrücklich für unzulässig erklärt.

Damit liegt hinsichtlich der unter € 4.000,- liegenden eingeklagten Teilforderungen bereits ein rechtskräftiges und auch vollstreckbares Urteil gegen die Anlegerentschädigung vor.

Wir rechnen damit, dass die beklagte Partei zwar die Möglichkeit der Revision nutzen wird, glauben aber, dass aufgrund der ausführlichen und überzeugenden Begründung des Oberlandesgerichtes Wien gute Aussichten bestehen, dass sich auch der Oberste Gerichtshof hinsichtlich der über € 4.000,- liegenden Teilforderungen der geäußerten Rechtsansicht der Vorinstanzen anschließt.

Wenn die Anlegerentschädigungseinrichtung als Treuhandgesellschaft die Zahlung verweigert, werden wir eine Staatshaftungsklage beim Verfassungsgericht einbringen.