Urteil des OLG Wien im Verfahren gegen die AeW
Nach der Berufungsentscheidung des Oberlandesgerichts Wien vom 20.04.2007 (Geschäftszahl 4 R 9/07h) im Verfahren des AMIS Sammelklage-Vereins gegen die Anlegerentschädigung von WPDLU GmbH (AeW) wird ein wesentlicher Teil des Ersturteils (die Abweisung des Leistungsbegehrens) aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen. Die Entscheidung des OLG steht allerdings unter dem Vorbehalt der Rechtskraft, da die Überprüfung durch den obersten Gerichtshof ausdrücklich für zulässig erklärte wurde.
Das Berufungsgericht ist der Ansicht, dass der Entschädigungsanspruch unabhängig vom Konkursverfahren besteht. Dessen Ausgang ist somit nicht abzuwarten. Es ist daher nicht eine Feststellungs-, sondern bereits eine Leistungsklage gegen die AeW zulässig. Um über die Berechtigung des Leistungsbegehrens entscheiden zu können, wird das Erstgericht im fortgesetzten Verfahren zu überprüfen haben, ob die Verweigerung der Entschädigung durch die AeW zu Recht erfolgte. Als Begründung hatte diese angeführt, dass von der AFC keine Gelder gehalten worden sind. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, dass auch ein mittelbares Halten von Geldern zu einer Haftung führen kann: „Wenn die Anlegerentschädigung …gerade konzessionswidrig gehaltenes Geld schützen will, … dann kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass dieser Schutz bereits dann entfallen soll, wenn schon einfache Konstruktionen der wirtschaftlichen Beherrschung oder Personenidentität der leitenden Organe verbundener Unternehmen dazu führen, dass genau das gleiche Risiko durch mittelbares Halten besteht, wie wenn das Wertpapierdienstleistungsunternehmen konzessionswidrig die Gelder direkt hält.“
Das Erstgericht wird daher ein umfangreiches Beweisverfahren über die Frage des Haltens der Gelder durchzuführen haben.