Urteil zur Haftung der Republik

Demnach haftet die Republik Österreich für alle jene nach dem 01.01.2002 entstandene Schäden der Anleger, soweit diese nicht durch die (noch anhängigen) Konkursverfahren, die Anlegerentschädigungseinrichtung oder das Liquidationsverfahren in Luxemburg befriedigt werden.

Im Ergebnis müssen also vor Eintritt einer Zahlungspflicht der Republik Österreich die drei genannten Verfahren gegen die anderen Haftungsadressaten beendet sein.

Der OGH geht in seinem Urteil davon aus, dass bei pflichtgemäßer Prüfung der Verdachtsmomente, die spätestens seit Oktober 2001 der Finanzmarktaufsicht konkret bekannt waren, eine Schließung des Geschäftsbetriebs nach Prüfung des Verdachts anzuordnen gewesen wäre. Damit hätte verhindert werden können, dass Kundengelder auch noch nach dem 1.1.2002 von der AMIS (bzw. AFC) entgegengenommen werden.

Hingegen sei vor dem 1.1.2002 nach Ansicht des OGH der Verdacht noch nicht so konkret gewesen, dass bereits ein früherer Konzessionsentzug gerechtfertigt gewesen wäre.

Die Einschränkung der Haftung auf Schäden, die nach dem 1.1.2002 entstanden sind bezieht sich aber nur auf die gegen die Republik gerichteten Amtshaftungsansprüche, nicht aber auf Ansprüche gegenüber den anderen Haftungsadressaten.

Die vor dem 1.1.2002 entstandenen Ansprüche werden daher weiterhin bis zum gesetzlich möglichen Höchstbetrag von € 20.000,- gegenüber der Anlegerentschädigungseinrichtung verfolgt und betrieben.

Hinsichtlich der gegen die Konkursmasse und die Liquidatoren in Luxemburg bereits bisher betriebenen Forderungen ändert sich durch das nunmehr ergangene OGH Urteil weder hinsichtlich des Zeitraums noch der Anspruchshöhe etwas.