Handelsgericht Wien gibt Anleger gegen die Atrium European Real Estate Ltd. Recht
Dem seitens der auf Jersey (Kanalinseln) ansässigen Atrium Ltd. erhobenen Einwand der Unzuständigkeit des österreichischen Gerichtes wurde nicht Folge gegeben und die Zuständigkeit des Handelsgerichtes Wien ausdrücklich bejaht.
Nach Ansicht des Handelsgerichtes konnte sich der Kläger im Verfahren auch zu Recht darauf berufen, dass er durch falsche bzw. in irreführender Weise unvollständige Ad-hoc-Mitteilungen zu Käufen von MEL –Zertifikaten veranlasst und vom rechtzeitigen Verkauf abgehalten wurde. Die Atrium wurde zur Zahlung des begehrten Schadenersatzes samt 4 % Zinsen und zum Ersatz der Verfahrenskosten verurteilt.
Hinsichtlich der ebenfalls beklagten Meinl Bank AG hat das Handelsgericht allerdings die Klage abgewiesen, da der Kläger die Papiere nicht über die Meinl Bank erworben hatte und daher nach Ansicht des Richters somit keine Vertragsbeziehung zur Meinl Bank bestand.
Da die Rechtsvertreterin der Atrium Ltd. bereits angekündigt hat, gegen dieses Urteil Berufung zu erheben wird dieses Urteil vorerst nicht rechtskräftig und ist daher die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht abzuwarten.