Hauptversammlung der Meinl European Land

Am 8. Juli 2005 wurde in Wien eine Hauptversammlung der Meinl European Land abgehalten. Bei dieser Hauptversammlung wurde das Kapital von 100 Millionen auf 500 Millionen Stück Aktien erhöht. Bei dieser Hauptversammlung war kein einziger Aktionär anwesend. Die Zertifikatsinhaber wären nur stimmberechtigt gewesen, wenn den Inhabern von Zertifikaten eine Vollmacht der Österreichischen Kontrollbank ausgestellt worden wäre. Die Österreichische Kontrollbank hat uns bestätigt, dass keine einzige Vollmacht ausgestellt wurde – auch an die Meinl Bank wurde keine Vollmacht ausgestellt.

Auf Grund dieser Tatsachen haben wir beim Schweizer Institut für Rechtsvergleichung (dieses Institut gehört zum Schweizer Justizministerium und ist auf Jersey-Recht spezialisiert) ein Gutachten über die Rechtmäßigkeit dieser Hauptversammlung in Auftrag gegeben.

Hier die Schlussfolgerungen aus dem Gutachten:

V. SCHLUSSFOLGERUNGEN

  • Die am 8. Juli 2005 gehaltene Versammlung von Zertifikatsinhabern ist nicht als eine Aktionärsversammlung der Meinl European Land Limited anzusehen, da keine der beiden im Aktienregister eingetragenen Aktionärinnen der Gesellschaft bei dieser Versammlung anwesend waren.[1] Eine derartige Versammlung war beschlussunfähig und konnte nicht eine Kapitalerhöhung beschliessen.[2]
  • Inhaber von Zertifikate, welche den Inhabern das Recht einräumen, auf Verlangen im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen zu werden, sind nicht bereits jetzt als Aktionäre der Gesellschaft zu behandeln.[3]
  • Für die Zwecke einer Hauptversammlung der Aktionäre der Meinl European Land Limited, kann von der Notwendigkeit einer schriftlichen Bevollmächtigung der Zertifikatsinhaber nicht abgesehen werden und diese können nicht mündlich und generell zur Abgabe von Stimmen bevollmächtigt werden, u.A. weil Art. 20.8 der Articles of Association dieser Gesellschaft ausdrücklich festlegt, dass Stimmrechtsvollmachten schriftlich erteilt und eingereicht werden müssen.[4]
  • Das eventuelle Fehlen jeglicher Bevollmächtigung kann durch eine Akzeptanz der von Zertifikatsinhabern abgegebenen Stimmen seitens des Versammlungsvorsitzenden nicht geheilt werden, auch unter Berücksichtigung von Art. 20.5 der Articles of Association dieser Gesellschaft.[5]
  • Die Eintragung einer Kapitalerhöhung in dem Handelsregister der Ärmelkanalinsel Jersey kann eine eventuelle Nichtigkeit des Beschlusses der Kapitalerhöhung nicht heilen, auch wenn während vier Jahre danach gegen diesen Beschluss, bzw. dessen Eintragung in das Handelsregister keine Einwände geltend gemacht, bzw. keine Anfechtung bei den zuständigen Behörden oder Gerichten eingereicht wurde.[6] Auch die Österreichische Kontrollbank A.G. kann sich nicht auf die Eintragung als Heilung einer eventuellen Nichtigkeit berufen.[7]
  • Die am 8. Juli 2005 gehaltene Versammlung von Zertifikatsinhabern hat keine rechtsgültige Kapitalerhöhung beschlossen und die Kapitalerhöhung wurde auch nicht mittels informeller Zustimmung oder Duldung durch die beiden eingetragenen Aktionäre der Meinl European Land Limited beschlossen.[8]

SCHWEIZERISCHES INSTITUT FÜR RECHTSVERGLEICHUNG

Dr. Lukas Heckendorn Urscheler
Leiter der wissenschaftlichen Abteilung

Martin Sychold
Bereichsleiter Common Law, gemischte und Übergangsrechtsordnungen