MEL-Geschädigte gewinnen gegen Meinl Bank
Drei aktuelle Urteile, zwei davon stammen vom Handelsgericht Wien und eines vom Bezirksgericht für Handelssachen Wien, könnten MEL-Geschädigten nun Anlass zur Hoffnung geben. Bei den drei Urteilen haben sich die Gerichte laut der Poduschka Anwaltsgesellschaft mbH, die hunderte MEL-Geschädigte vertritt, mit der Frage auseinandergesetzt, inwieweit die Meinl Bank selbst für die von ihr in Verkehr gesetzte irreführende Werbung über Meinl European Land gegenüber dem einzelnen Anleger haftet und ob der Anleger deshalb einfach den Kaufpreis von der Bank zurückverlangen und die Zertifikate zurückgeben darf. Das Handelsgericht Wien und das Bezirksgericht für Handelssachen Wien kommen zu dem Ergebnis, dass die Meinl Bank durch die Hinweise in den von ihr in Verkehr gesetzten Werbeprospekten, das Produkt MEL wäre sicher, da Immobilien dahinterstünden, den einzelnen Anleger in Irrtum geführt hat. Die Anleger hätten nicht gekauft, wenn sie entsprechend darüber aufgeklärt worden wären, dass auch ein Totalverlust möglich sei. Die Bank kann sich nicht darauf verlassen, dass der "freie" Berater irreführende Aussagen in den Werbeprospekten gegenüber dem Endkunden richtigstellt.
Interessant ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Gerichte kleingedruckte Hinweise auf den Kapitalmarktprospekt oder die Risikoneigung des Produktes, die der generellen Werbelinie für das Produkt durch die Bank widersprechen, als rechtlich unerheblich angesehen haben.
Die Entscheidungen stellen die ersten Verurteilungen der Meinl Bank zur Rückzahlung des Kaufpreises für MEL-Zertifikate an Anleger dar, die nicht auf einer konkreten Fehlberatung eines Meinl Bank-Bediensteten sondern auf einen bei Anlegern verursachten Irrtum fußen, den die Meinl Bank durch irreführende Werbung über die Produktsicherheit des Produktes Meinl European Land veranlasst hat.
Laut der der Poduschka Anwaltsgesellschaft mbH müssen Anleger aber aufpassen, da der Kaufvertrag wegen Irrtums angefochten wurde, Irrtum verjährt allerdings innerhalb von drei Jahren ab Kauf.
Die Meinl Bank wird laut aktueller Aussendung jedenfalls Berufung erheben und ist zuversichtlich, dass die Urteile – in Entsprechung der gesetzlichen Vorgaben für selbständige Berater/WPDLU – von der Instanz abgeändert werden und klargestellt wird, dass sich eine Depotbank unabhängig von der Existenz von Werbeprospekten sehr wohl darauf verlassen können muss, dass ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das vom Kunden als Anlageberater beauftragt wird, seine gesetzlichen und vertraglichen Pflichten ernst nimmt und erfüllt.